ErdgAG § 5. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe, BGBl. I Nr. 103/2019, gültig ab 30.10.2019

§ 5. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m3,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m3.

(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3(Anm. 1).

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3(Anm. 2).

(_____________________

gemäß § 8 Abs. 6für Vorgänge nach dem und vor dem :

Anm. 1: 0,01196 Euro je m3

Anm. 2: 0,0038 Euro je m3)

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