§ 1. Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
(1) Der Erdgasabgabe unterliegen
1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,
2. der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76753