Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens § 8. Widerruf des Lastschriftmandats, BGBl. II Nr. 179/2019, gültig ab 01.07.2019

§ 8. Widerruf des Lastschriftmandats

Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.

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