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Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens § 6. Vorabinformation, BGBl. II Nr. 179/2019, gültig ab 01.07.2019

§ 6. Vorabinformation

(1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.

(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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