§ 5. Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats
(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oder
3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
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