Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens § 5. Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats, BGBl. II Nr. 179/2019, gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2020

§ 5. Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,

2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,

3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und

4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,

2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oder

3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.

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