§ 3. Lastschriftmandat
(1) Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.
(2) Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.
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