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Endbesteuerungsgesetz § 7., BGBl. Nr. 11/1993, gültig ab 13.01.1993

Abschnitt IV Amnestie im Bereich des Devisenrechts

§ 7.

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

1. sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und

2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

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