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Endbesteuerungsgesetz § 6., BGBl. Nr. 11/1993, gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993

Abschnitt III Sonderregelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 1992

§ 6.

(1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

1. Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (§ 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind.

2. Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.

3. Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.

(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,§ 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

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