Abschnitt II Steueramnestie
§ 5.
Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
1. Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
b) Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
2. sonstigem Vermögen (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen,
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 ein.
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