Abschnitt II Steueramnestie
§ 4.
(1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
(2) Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.
(3) Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte , und und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.
(4) Die für die Zeit vor dem einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 3 keinen Einfluß.
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