§ 7. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem anzuwenden.
(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; § 3, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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