§ 6. Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
(1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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