§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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