ElAG § 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe, BGBl. I Nr. 26/2000, gültig von 20.05.2000 bis 07.01.2021

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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