ElAG § 3. Abgabenschuldner, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000

§ 3. Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

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