ElAG § 2. Steuerbefreiungen, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2005

§ 2. Steuerbefreiungen

Von der Abgabe sind befreit:

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,

2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

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