§ 2. Steuerbefreiungen
Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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