§ 2.
Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.
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