ElAbgG-UmsetzungsV § 7., BGBl. II Nr. 82/2021, gültig ab 01.01.2021

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.

(2) Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, anzuwenden ist.

(3) Das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt lässt für bereits bestehende Anlagen, für die ab eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, bis zum eine nachträgliche Erfüllung von Verpflichtungen nach § 3 zu.

(4) Unternehmen, die für Zeiträume vor dem die Befreiung in Anspruch nehmen wollen, haben zudem unverzüglich, spätestens bis zum , dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom S. 3, zu machen, insbesondere über in den vergangenen drei Steuerjahren bereits in Anspruch genommene Förderungen, die dieser EU-Verordnung unterliegen. Sobald der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Förderungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 Euro erreicht oder eine der Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt wird, kann dieses Unternehmen keine weitere Steuerbefreiung nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen. Für bereits verbrauchte Elektrizitätsmengen, durch deren Befreiung der Höchstbetrag überschritten wird, gilt § 5.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76744