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ElAbgG-UmsetzungsV § 3. Weitere Befreiungsvoraussetzungen, BGBl. II Nr. 82/2021, gültig ab 01.01.2021

§ 3. Weitere Befreiungsvoraussetzungen

(1) Soll die mittels der Photovoltaikanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Z 31 des ElWOG 2010 sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird.

(2) Die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen werden soll, ist dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll.

(3) Erzeugergemeinschaften haben dem in Abs. 2 genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben:

1. eine Ansprechperson;

2. nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 1);

3. Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);

4. Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie

5. Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.

Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), der auch als Zustellungsbevollmächtigter für die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder in Sachen der Erzeugergemeinschaft gilt und für die Erzeugergemeinschaft die Jahresabgabenerklärung nach § 4 Abs. 2 abgibt.

(4) Die Befreiung kann auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden,

1. die vorerst gespeichert bzw. innerhalb einer Erzeugergemeinschaft gespeichert und erst später verbraucht wird oder

2. die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.

(5) Die Befreiung gilt nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zugeordnet werden können.

(6) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom S. 3 (AGVO), können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

(7) Unternehmen haben in der Anzeige nach Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 6 zu bestätigen und auf Anforderung des im Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung zehn Jahre aufzubewahren.

(8) Sobald der Gesamtbetrag der von einem Unternehmen nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Steuervorteile den Höchstbetrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das im Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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