§ 2. Begünstigte Elektrizitätserzeuger
(1) Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 3 gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
(2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaik selbst erzeugen.
(3) Erzeugergemeinschaften sind
1. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) und
2. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom S. 82.
(4) Die Befreiung können außerdem Eisenbahnunternehmen für mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch nehmen, die in galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlagen, die dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, unterliegen, eingespeist und innerhalb einer solchen Anlage verbraucht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76744