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EKV 2016 § 9. Informationen zur Zuverlässigkeit, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig von 01.01.2016 bis 20.09.2017

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen

§ 9. Informationen zur Zuverlässigkeit

(1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:

1. ob gegen ihn

a) ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder

b) zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist; dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen;

2. ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

3. ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war, sofern der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

4. ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;

5. ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.

(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.

(4) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter oder kontrollierter Unternehmen und jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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