2. Abschnitt Vorzulegende Informationen
§ 7. Allgemeines
(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG,§ 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den § 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
1. § 8,
2. § 9,
3. § 11,
4. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
5. § 13 und
6. § 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
beizufügen.
(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1
1. ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
a) § 8 Abs. 1 Z 6 und 7,
b) § 8 Abs. 2,
c) § 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,
d) § 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
e) § 11 Abs. 1 und 2,
f) § 13 und
g) § 14
beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
2. ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 54 vom S. 23 oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2,§ 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen;
3. ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;
4. eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG,§ 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG,§ 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11b Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
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