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EKV 2016 § 6. Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände, BGBl. II Nr. 255/2017, gültig ab 21.09.2017

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 6. Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1. Firma oder Bezeichnung,

2. Rechtsform,

3. Sitz und Sitzland,

4. Verwaltungssitz und

5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

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