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EKV 2016 § 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

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