EKV 2016 § 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76743