EKV 2016 § 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig ab 01.01.2016
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige
Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.
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