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EKV 2016 § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 255/2017, gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2018

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2. Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG,§ 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.

2. „Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG,§ 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3. „Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4. „Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5. „Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6. „Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a) das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

7. „Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a) bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b) die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c) die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

8. „Wirtschaftlicher Eigentümer“: alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

a) bei Gesellschaften:

aa) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß lit. b oder c ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Litera umfasst auch vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß lit. b oder c bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.

bb) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach sublit. aa ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer; bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

b) bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Z 6:

aa) der Settlor/Trustor;

bb) der/die Trustee(s);

cc) der Protektor, sofern vorhanden;

dd) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;

ee) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.

c) bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen – das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, wobei eine Verwaltung im Inland insbesondere dann vorliegt, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat – die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter lit. b genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei

aa) Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stifter; die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der auf Grund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis; die Mitglieder des Stiftungsvorstands; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

bb) bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015: die Gründer; die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands; den Begünstigtenkreis; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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