EKV 2016 § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig von 01.01.2016 bis 20.09.2017

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2. Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG,§ 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.

2. „Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG,§ 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3. „Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4. „Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5. „Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

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