EKV 2016 § 16. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 195/2018, gültig ab 01.08.2018

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen

§ 16. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Die § 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am eingebracht werden.

(4) Die § 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit in Kraft.

(5) Der Langtitel, § 1,§ 2 Z 1 bis 3,§ 4 Abs. 1 und 2,§ 7 Abs. 1 und 2,§ 7 Abs. 3 Z 2,§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz,§ 10 Z 2 und 3 lit. d, § 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 8 und § 7 Abs. 3 Z 1b außer Kraft. § 7 Abs. 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden.

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