EKV 2016 § 13. Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig von 01.01.2016 bis 20.09.2017
2. Abschnitt Vorzulegende Informationen
§ 13. Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
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