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EKV 2016 § 12. Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen, BGBl. II Nr. 425/2015, gültig von 01.01.2016 bis 20.09.2017

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen

§ 12. Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre.

2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden.

Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 und 2 auch für die Konzernebene vorzulegen.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,

2. eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten, und

3. sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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