EKHG § 9a., BGBl. Nr. 676/1977, gültig ab 01.01.1978

§ 9a.

Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

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