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EKHG § 23. Überleitung., BGBl. Nr. 48/1959, gültig ab 01.06.1959

§ 23. Überleitung.

Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

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