§ 22. Aufhebung bisheriger Vorschriften.
(1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:
1. Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom , Deutsches RGBl. I S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,
2. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht;
3. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom , Deutsches RGBl. I S. 1279;
4. Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom , Deutsches RGBl. I S. 691;
5. Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom , Deutsches RGBl. I S. 252;
6. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Ostmark und im Reichgau Sudetenland vom , Deutschen RGBl. I S. 537;
7. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom , Deutsches RGBl. S. 437, soweit es nicht bereits aufgehoben ist;
8. Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom , Deutsches RGBl. I S. 674, soweit es nicht bereits aufgehoben ist.
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften des geltenden Rechtes auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Unberührt bleiben:
1. die § 1 und 19 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,
2. der § 1 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
3. das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998,
4. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
5. Bestimmungen in Staatsverträgen, soweit sie die Haftung für Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen regeln.
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