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EKHG § 21. Inkrafttreten., BGBl. I Nr. 138/2011, gültig von 29.12.2011 bis 17.01.2017

§ 21. Inkrafttreten.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Die § 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(3) Die § 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(4) Die § 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

(5) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.

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