§ 21. Inkrafttreten.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(2) Die § 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
(3) Die § 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
(4) Die § 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76742