§ 21.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(2) Die § 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
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