EKHG § 16., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1998

§ 16.

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme

der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der

Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen

mit

einem Betrag von ................... 750 000 S

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder

Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines

Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn

oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines

Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in der Z. 3 genannten

Schäden, mit

einem Betrag von ................... 450 000 S

3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das

ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im

Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit

BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit

sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und

ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die

gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies

mit

einem Betrag von ................... 660 000 S

in allen diesem Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.

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