§ 16.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme
der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der
Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen
mit
einem Betrag von ................... 750 000 S
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder
Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines
Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines
Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in der Z. 3 genannten
Schäden, mit
einem Betrag von ................... 450 000 S
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im
Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit
BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit
sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und
ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die
gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies
mit
einem Betrag von ................... 660 000 S
in allen diesem Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.
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