EKHG § 15., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1998

§ 15.

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme

der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der

Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht öffentlichen Eisenbahnen

mit

einem Kapitalsbetrag von ............... 2 000 000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich ................................. 150 000 S

für den einzelnen Verletzten;

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder

Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines

Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn

oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines

Oberleitungs-Kraftfahrzeugs mit

einem Kapitalbetrag von ................ 2 000 000 S

oder mit einem Rentbetrag von

jährlich .................................. 90 000 S

für den einzelnen Verletzten.

(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Abs. 1 Z. 2) die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs das Dreifache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge;

2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Interntionalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge;

3. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen überdies das Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen für je angefangene weitere 5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen Beträge gelten auch für den Halter eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet werden darf, bezüglich der beförderten Menschen.

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