EKBSG § 10. Schlussbestimmung und Vollziehung, BGBl. I Nr. 220/2022, gültig ab 01.12.2022

§ 10. Schlussbestimmung und Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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