§ 10. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.
(2) Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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