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EKBFG § 6. Erhebung des Beitrags, BGBl. I Nr. 13/2024, gültig ab 01.01.2024

§ 6. Erhebung des Beitrags

(1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.

(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für

1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,

2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023 und

3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024

zu erfolgen.

(3) In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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