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EKBFG § 5. Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs, BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 01.04.2025

§ 5. Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

(1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:

1. im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom , S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom , S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;

2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Z 1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.

(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.

(3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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