§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom , S. 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.
(2) Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;
2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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