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EisbEG § 48., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 31.12.2010

VII. Schlußbestimmungen.

§ 48.

(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am in Kraft getreten.

(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften vor den §§ 11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit in Kraft.

(3) Die §§ 9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49 in der im Abs. 2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit in Kraft. § 43 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. § 43 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem abgefertigt wird.

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