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EisbEG § 45., BGBl. Nr. 71/1954, gültig ab 15.04.1954

VII. Schlußbestimmungen.

§ 45.

Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.

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