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EisbEG § 44., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 04.05.1995

VII. Schlußbestimmungen.

§ 44.

§ 44. Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

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