EisbEG § 41., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005
V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
§ 41.
Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.
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