V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
§ 39. V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.
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