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EisbEG § 37., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

IV. Vollzug der Enteignung.

§ 37.

(1) Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, ist das Eisenbahnunternehmen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt,bei dem Landeshauptmann, der den Enteignungsbescheid erlassen hat, seine gänzliche oder teilweise Aufhebung zu begehren. (BGBl. Nr. 277/1925 Artikel 52 Z. VIII.)

(2) Dieses Rechtes kann sich eine Partei nicht mehr bedienen, wenn sie bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.

(3) Dem Begehren um Aufhebung des Enteignungsbescheides ist stattzugeben, wenn die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Bedingungen eingetreten sind.

(4) Der Bescheid des Landeshauptmannes kann von beiden Parteien durch Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 finden auch auf diese Berufung Anwendung. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Landeshauptmann die Löschung der nach § 20 bewirkten grundbücherlichen Anmerkung des Enteignungsbescheides durch das Grundbuchsgericht zu veranlassen.

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