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EisbEG § 35. Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

IV. Vollzug der Enteignung.

§ 35. Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.

(1) Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z VII.)

(2) Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn dieses nachweist, daß es den ihm betreffend die Leistung oder die Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei.

(3) Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.

(4) Der zwangsweise Vollzug kann auch dadurch nicht aufgehalten werden, daß die Entscheidung, die die Entschädigung feststellt oder eine zu leistende Sicherheit bestimmt, mit Rekurs angefochten worden ist.

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