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EisbEG § 30., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 28.02.1993

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 30.

(1) Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landes- oder Kreisgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landes- oder Kreisgerichtes. (§ 3 JN.)

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.

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