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EisbEG § 28., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 28.

§ 28. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

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