EisbEG § 28., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 28.

§ 28. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-76739