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EisbEG § 26., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 26.

§ 26. Auf Begehren beider Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

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